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Arbeitszeugnis Schweiz

Ein Arbeitszeugnis sollte man bei jedem Stellenwechsel erhalten. Denn bei der nächsten Bewerbung sollten Sie Ihre Tätigkeiten lückenlos dokumentieren können. Einmalige negative Vorkommnisse dürfen nicht erwähnt werden.

Was darf im Arbeitszeugnis stehen und was nicht?
Sie als Arbeitnehmer können laut Gesetz von Ihrem Arbeitgeber jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen.

Zum Arbeitszeugnis gesetzlich verpflichtet

Sie können das Arbeitszeugnis sowohl nach der Kündigung des Arbeitsver-hältnisses als auch zu jeder Zeit davor verlangen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet (Obligationenrecht, Art. 330a).

Verlangen Sie Ihr Arbeitszeugnis

Haben Sie Ihren Job gekündigt, wird das Arbeitszeugnis nicht automatisch fällig. Sie müssen es explizit verlangen. Aus dem Zeugnis müssen laut Obligationenrecht die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, sowie die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers ersichtlich werden.

Immer bei der Wahrheit bleiben

Das Zeugnis muss laut Gesetz der Wahrheit entsprechend und wohlwollend formuliert werden. Nachfolgend haben wir für Sie einige konkrete Regeln des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten aufgelistet:

Was darf im Arbeitszeugnis enthalten sein?

  • Angaben ohne Arbeitsplatzbezug sind unzulässig.
  • Einmalige negative Ereignisse dürfen nicht im Arbeitszeugnis festgehalten werden.
  • Nicht gestattet sind negative Beurteilungen über die Zusammenarbeit, wenn die Verantwortung für die Störungen ebenso bei Vorgesetzten oder anderen Kollegen liegt.
  • Die Angabe über den Austrittsgrund ist unzulässig, wenn dieser nicht zur Gesamtwürdigung des Arbeitnehmers beiträgt.
  • Soweit das Verhalten nach branchenüblichem Massstab unterdurchschnittlich ist, sind negative Aussagen im Arbeitszeugnis am Platz.
  • Allgemein sind Risiken in der Person des Arbeitnehmers, die sich im Unternehmen realisiert haben und die eine neue Arbeitgeberin kennen muss, um Schaden zu verhindern, im Arbeitszeugnis festzuhalten (bspw. Alkoholprobleme eines Berufschauffeurs).
  • Die mündliche Referenzauskunft darf detaillierter auf die Kompetenzen des Arbeitnehmers eingehen, als dies im Arbeitszeugnis möglich ist, sie darf aber nie in Widerspruch zum Arbeitszeugnis stehen.
Quelle: Eigenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter der Bundesverwaltung



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