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Lohnfortzahlung bei Krankheit

Wenn Sie krank werden, erhalten Sie für eine gewisse Zeit weiterhin Lohn. Wie lange, hängt unter anderem vom Dienstalter ab.

Als kranker Mitarbeiter sind Sie Ihrem Chef nicht schutzlos ausgeliefert: Er darf Ihnen während einer gewissen Sperrfrist nicht kündigen und muss Ihnen für eine gewisse Zeit den Lohn weiter zahlen.

Drei Wochen Lohnfortzahlung im 1. Dienstjahr

Laut Obligationenrecht, Art. 324a besteht der Anspruch aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Im ersten Dienstjahr muss Ihnen der Arbeitgeber bei Krankheit drei Wochen lang den Lohn weiter zahlen.

Die Skalen

Ab dem zweiten Dienstjahr haben Sie Anspruch auf den Lohn "für eine angemessene Zeit". In der Praxis gilt hier die Berner, Zürcher oder Basler Skala, je nachdem wo Sie wohnen. Fragen Sie beim Gericht nach, welche Skala in Ihrem Kanton gilt. Meistens gibt es im Arbeitsvertrag aber einen Hinweis, welche Skala für die Lohnfortzahlung angewendet wird. So oder so: Im Arbeitsvertrag (oder im Gesamtarbeitsvertrag) darf von den gesetzlichen Mindestregeln abgewichen werden, sofern Sie als Arbeitnehmer insgesamt nicht schlechter dastehen, als es das Gesetz vorsieht, die Lösung also mindestens gleichwertig ist.

Alternative: Taggeldversicherung

Diese Gleichwertigkeit erreichen viele Unternehmer mit einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. Diese zahlt in der Regel während 720 Tagen ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des ausfallenden Lohnes. Die Versicherungsprämien werden meistens hälftig geteilt. Damit diese Regelung gültig ist, muss sie schriftlich oder in einem Gesamtarbeitsvertrag vereinbart werden.

Unentgeltliche Rechtsauskünfte geben beispielsweise die kantonalen Anwaltsverbände.