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Arbeitsrecht
Arbeitnehmer mit Familienpflichten werden vom Gesetz besonders geschützt. Ist das Kind krank, dürfen auch Sie zu Hause bleiben. Seit dem 1. Januar sind zudem die Kinderzulagen national geregelt. JobScout24 erklärt Ihnen, worauf Sie als berufstätige Eltern achten müssen.
Wer Kinder unter 15 Jahren hat oder pflegebedürftige Angehörige oder nahestehende Personen betreut, gilt als Arbeitnehmer mit Familienpflichten.
Laut
Artikel 36 des Arbeits-gesetzes muss der Arbeitgeber bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit auf diese Mitarbeiter besonders Rücksicht nehmen. Beispielsweise dürfen diese Mit-arbeiter nur mit ihrem Einver-ständnis zur Überzeitarbeit herangezogen werden. Ausserdem muss der Arbeitgeber diesen Angestellten auf ihr Verlangen eine Mittagspause von mindestens anderthalb Stunden gewähren.
Lohnfortzahlung, wenn das Kind krank ist
Der Arbeitgeber muss Angestellten mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zudem die für die Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit frei geben. Das Gesetz spricht von bis zu drei Tagen. Das gilt pro Krankheitsfall und nicht pro Dienst- oder Kalenderjahr. Der Arbeitnehmer muss keine Ferientage opfern.
Er erhält eine Lohnfortzahlung, wie wenn er selbst krank wäre. Die Dauer der Lohnfortzahlung richtet sich nach dem Arbeitsvertrag oder dem Dienstjahr. Allerdings darf der Arbeitnehmer diese Vorschrift nicht ausnutzen. Häufen sich die Absenzen wegen kranken Kindern oder folgen sie kurz aufeinander, muss er eine Kinderbetreuung sicherstellen. In diesen Fällen kann er sich nicht mehr auf die drei freien Tage berufen.
Familienzulagen national geregelt
Am 1. Januar 2009 ist in der Schweiz das Bundesgesetz über die Familienzulagen in Kraft getreten. Seit diesem Datum erhalten Eltern in allen Kantonen pro Kind und Monat eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken (für Kinder bis 16 Jahre). Für Kinder von 16 bis 25 Jahren gibt es in allen Kantonen eine Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken pro Monat.
Anspruch auf die Zulagen haben Arbeitnehmer sowie Nichterwerbs-tätige mit kleinem Einkommen. Je nach Kanton haben auch Selbständigerwerbende ein Recht auf Familienzulagen. Das sind lediglich Mindestansätze. Je nach Kanton können die Zulagen deutlich höher ausfallen.
Hier finden Sie eine Übersicht über die kantonalen Regelungen. Die Familienzulagen werden vom Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Sie können für fünf Jahre nachgefordert werden.