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Fristlose Kündigung
«Sie sind gefeuert» – was tun? Eine fristlose Kündigung darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Sonst winken bis zu sechs Monatslöhne als Entschädigung.
Aus wichtigen Gründen kann ein Arbeitsvertrag jederzeit fristlos gekündigt werden. Laut Gesetz liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
Gründe für eine fristlose Kündigung
- Diebstahl/Veruntreuung (Fälschen von Spesenabrechnungen oder Arztzeugnissen)
- Verlangen oder Entgegennehmen von Schmiergeldern
- Verraten von Geschäftsgeheimnissen
- Schwarzarbeit
- Konkurrenzierung des Arbeitgebers
- wiederholte Verweigerung der zugewiesenen Arbeit
- wiederholt unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheinen
- eigenmächtiger Ferienbezug
- Vorweis eines Arztzeugnisses bei Krankheit verweigern
- wichtige Schutzvorschriften werden ignoriert
- falsche Angaben zur Ausbildung bei der Bewerbung
Wenn Sie allerdings nur einmal unentschuldigt vom Arbeitsplatz fernbleiben, so reicht dies nicht für eine fristlose Kündigung aus.
Kündigungsfrist
Der Arbeitgeber muss, nachdem er den relevanten Kündigungsgrund kennt, innert einer angemessen Frist von etwa zwei bis drei Arbeitstagen die Kündigung aussprechen. Nur eine wirklich schwere Verfehlung des Arbeitnehmers berechtigt zur fristlosen Entlassung. Ist die Verfehlung weniger gravierend, muss der Arbeitgeber zuerst eine Verwarnung aussprechen, bevor eine fristlose Kündigung überhaupt zulässig ist.
Achtung!
Eine fristlose Kündigung ist jederzeit möglich, also auch:
- während der Probezeit
- bei Krankheit
- während der Schwangerschaft
- während der Militärzeit
Sofort reagieren
Sind Sie mit der fristlosen Kündigung nicht einverstanden, müssen Sie umgehend schriftlich und eingeschrieben beim Arbeitgeber protestieren. Kommt es zu einem Prozess und der Richter zum Schluss, dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war, haben Sie Anspruch auf den Lohn, den Sie bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist erhalten hätten. Dabei wird Lohn, den Sie anderweitig verdient oder absichtlich nicht verdient haben, verrechnet.
Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen
Ausserdem kann der Richter den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen. Diese setzt er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände fest (wie etwa die Dauer der Anstellung oder die Folgen der Entlassung etc.). Die Entschädigung darf aber sechs Monatslöhne nicht übersteigen.
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